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Vertragsfreiheit

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    Letzte Änderung: Mai 20, 2010

    Die Vertragsfreiheit ist ein Ausdruck der freiheitlichen Gesellschaft. Solange man nicht die Rechte anderer verletzt, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt, kann man fast alles in Verträgen vereinbaren.

    Die Vertragsfreiheit besteht aus

    – Abschlussfreiheit
    – Formfreiheit
    – Inhaltsfreiheit

    Abschlussfreiheit:

    – Jedermann kann entscheiden ob und mit wem er/sie einen Vertrag abschließen will oder auch nicht
    – Abschlusszwang: Betriebe mit staatlich genehmigter Monopolstellung stehen unter Kontrahierungszwang

    Formfreiheit:

    – Für die meisten Verträge gibt es keine Formvorschriften, sie können mündlich, fernmündlich oder schriftlich oder durch bloßes Handeln entstehen
    – Formzwang: Abgestufte Formvorschriften für bestimmte Rechtsgeschäfte bieten einen gewissen Schutz vor leichtfertigem Handeln
    – öffentliche Beglaubigung – Notar bestätigt die Echtheit der Unterschriften

    Inhaltsfreiheit:

    Vertragsinhalte können frei vereinbart werden, wenn sie nicht

    1. Die Rechte anderer verletzen
    2. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
    3. gegen das Sittengesetz verstoßen

    -> gesetzliche Verbote

    z.B. Vertrag mit Minderjährigen, Menschenhandel, Wucherzinsen (20%)
    notarielle Beurkundung: Notar bestätigt Inhalt des Vertrages und Echtheit der Unterschriften

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