» Aufbewahrungsfristen
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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)§ 238 Abs. 1 S.2 HGB, § 145 Abs. 1 AO: Die Buchführung muß so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Formvorschriften der Buchführung: 1. Verwendung einer lebenden Sprache und eindeutig festgelegter Abkürzungen. HGB § 239 Abs.1 2. Eintragungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt ...
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Rechtsgrundlagen der BuchführungBuchführungspflicht Handelsrecht Steuerrecht $ 238 (1) HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. §§ 140,141 AO: Jeder Kaufmann sowie Gewerbetreibendende, Land-und Forstwirte, wenn sie ein Merkmal erfüllen. 1. Umsätze –> 260.000 € 2. Betriebsvermögen –> 64.000 € 3....