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Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
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Anfechtbarkeit:
anfechtbare Rechtsgeschäfte sind so lange ungültig bis sie wirksam angefochten werden.
Anfechtungsgründe:
– Irrtum
– ggf. Schadenersatzpflichtig
– widerrechtliche Täuschung
– arglistige Täuschung
Nichtigkeit:
Rechtsgeschäft ist von Beginn an ungültig
Beispiel: Rechtsgeschäfte mit geschäftsunfähigen Personen, mangelnde Geschäftsfähigkeit, Schein- und Scherzgeschäfte, Verstoß gegen Gesetze (Sittenwidrigkeit, Wuche, Nichteinhalten von Formalitäten)
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